2018 wurden in der Schweiz rund 35’800 Unterkünfte auf der Online-Wohnungsvermittler-Plattform Airbnb angeboten. Bei einem Grossteil der Gastgeber handelt es sich um Privatpersonen, die selber auch «nur» Mieter sind. JUSTIS erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen, bevor Sie Ihr Mietobjekt auf Airbnb ausschreiben.
2018 feierte Airbnb den zehnten Geburtstag. In nur einem Jahrzehnt entwickelte sich das Startup, das in einer Wohnung in San Francisco gegründet wurde, zu einem milliardenschweren Tourismuskonzern. Alleine in der Schweiz buchen mittlerweile fast eine Million Gäste ihre Unterkunft über die Plattform. Mit Zürich, Genf und Lausanne rangieren ausserdem drei Schweizer Städte auf der Top-Ten-Liste der beliebtesten Destinationen. Mit dem Boom gehen aber auch Einschränkungen einher, etwa um in grösseren Städten die Mietpreise nicht noch mehr in die Höhe zu treiben. So oder so: Wer Teil der Airbnb-Gastgeber-Community werden möchte, sollte im Vorfeld bei der temporären Untervermietung auf Nummer sicher gehen.
Rechtlich unterscheidet sich die Untermiete via Airbnb in der Regel nicht wesentlich von einer normalen Untermiete. Das heisst: Der Airbnb-Gastgeber, der «nur» zur Miete wohnt und ein Zimmer oder die ganze Wohnung auf Airbnb ausschreiben will, ist gesetzlich verpflichtet, die geplante Untermiete seinem Vermieter vorgängig zu melden. Der Vermieter hat zudem ebenfalls das Recht, die ausgehandelten Bedingungen für die Untermiete einzusehen und bei Unterlassung die Untermiete zu verweigern. Einer Untermiete nicht zustimmen muss er, wenn er der Meinung ist, dass den übrigen Hausbewohnern unzumutbar ist, dass ständig fremde Leute im Haus ein- und ausgehen. Das Gleiche gilt, wenn eine massive Übernutzung der Wohnung vorliegt, also viel mehr Leute darin temporär wohnen würden, als im Normalfall darin leben.
In einigen Städten muss nicht nur der Vermieter, sondern auch die zuständige Behörde für eine Untervermietung via Airbnb um Erlaubnis gefragt werden. Genf etwa hat die Tage, an denen eine Wohnung auf Airbnb vermietet werden darf, auf 90 begrenzt. Auch Bern will für Mietobjekte in der Altstadt eigene Regeln aufstellen. Erkundigen Sie sich am besten vorgängig bei der Behörde, um kein Bussgeld zu riskieren. (Stand Juni 2019)
Der Mietpreis, der vom Airbnb-Anbieter für das Mietobjekt verlangt wird, muss verhältnismässig sein. Für möblierte Wohnungen mit allem Drum und Dran (komplette Einrichtung, WLAN, Bettwäsche) können Zuschläge verlangt werden, wobei diese dem Vermieter am besten offengelegt werden. Wenn Sie durch die Vermietung Ihres Wohnraumes zusätzliches Einkommen erzielen, müssen Sie dieses auch versteuern. Der Vermieter einer Mietwohnung kann die Untermiete verweigern, wenn die regulären Mieter mit Airbnb einen Gewinn erzielen. Eine gewerbsmässige Untervermietung ist unzulässig und kann eine Kündigung nach sich ziehen.
Die Gastgeber-Garantie von Airbnb und die Versicherung zum Schutz von Gastgebern auf Airbnb bieten eine Grunddeckung für aufgelistete Schäden und Haftungen. Sie ersetzen jedoch keine Gebäudeversicherung, Mieterversicherung oder Haftpflichtversicherung. Am besten klären Sie mit Ihrer Versicherung, ob Sie ausreichend versichert sind. Beachten Sie zusätzlich die regionalen Brandschutzrichtlinien. Wer ausserdem eine zusätzliche Absicherung will, setzt bei der Vermietung eine Kaution ein, die entweder von Airbnb oder vom Gast direkt verlangt werden kann.
Obwohl in der Vergangenheit einiges gegangen ist, ist die Kur- oder Gasttaxenpflicht schweizweit nach wie vor nicht einheitlich geregelt. In der Deutschschweiz zieht Airbnb die Kurtaxen aber mittlerweile in Zürich, Zug, den beiden Basel und Schaffhausen direkt ein. In Bern liegt die Abgabe zwischen 2,50 und 6 Franken inkl. Bern Ticket und hängt davon ab, wie der Gast wohnt, sprich: im Hotel, in einem Zimmer oder Privathaus, in einer Ferienwohnung oder in einem anderen Beherbergungsbetrieb. Nähere Angaben zum Thema Kurtaxenregelung können Sie auf der Webseite von Airbnb Citizen oder in Ihrer Wohngemeinde direkt in Erfahrung bringen.
Die Meldepflicht ausländischer Gäste ist obligatorisch. Artikel 16 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AlG) hält fest: «Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen Behörde melden.» Der Bundesrat ortete diesbezüglich 2017 in einem Bericht über die zentralen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft ein Defizit. Die Meldung hat mittels Hotelmeldescheins nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der Ortspolizei zu erfolgen.
Gepostet am 10. Juli 2019