Kaum kommt das Kind in den Kindergarten oder in die Schule sind die Eltern gefordert: Elternabend dort, Schulfest da, für den Religionsunterricht Palmsonntags-Palmen basteln, für den Kindergarten die Bibliothekstasche bedrucken, Kuchen backen für den Schulkasse-Marktstand. Doch kann die Schule die Eltern zu all dem verpflichten?
Generell gilt: Die Schule kann Eltern nur dazu verpflichten an Anlässen teilzunehmen, wenn es sich dabei um obligatorische Infoveranstaltungen oder Elternabende handelt. Erscheinen die Eltern zu solchen Veranstaltungen nicht, können sie in manchen Kantonen gebüsst, in anderen gar zur Teilnahme an Elternbildungskursen verdonnert werden. Kuchen backen oder gemeinsames Basteln sind hingegen freiwillig. Dazu kann die Schule die Eltern nicht „zwingen“.
Die Bundesverfassung besagt, dass der Grundschulunterricht allen Kindern offen steht, aber auch obligatorisch ist. Zudem ist er in öffentlichen Schulen gratis. Sobald Kinder in den Kindergarten oder zur Schule gehen, erwachsen den Eltern bestimmte Pflichten. Diese fasst jeder Kanton in seiner Volksschulverordnung oder einem Schulgesetz zusammen. In den meisten Schulverordnungen wird von den Eltern erwartet, dass sie:
Unser Tipp: Da die Pflichten der Eltern je nach Kanton unterschiedlich sind, lohnt es sich, die jeweilige Volksschulverordnung oder das Schulgesetz in Eurem Kanton genauer anzuschauen.
Achtung: Auch Dispensgesuche oder Absenzen des Kindes ausserhalb der Schulferienzeit werden unterschiedlich geregelt. In manchen Kantonen gibt es die Möglichkeit eine bestimmte Anzahl Jokertage pro Schuljahr zu beziehen. Die Plattform www.ch.ch gibt einen Überblick über diese freien Tage in den verschiedenen Kantonen. Zudem lassen sich dort die Kontaktinformationen der schweizerischen Schulverwaltungen finden.
Gepostet am 24. Mai 2017