Familie

Zuletzt aktualisiert am 16. September 2024

Ihr «letzter Wille»: Pflichtteile

Das heutige Erbrecht kennt einen tieferen Pflichtteil für die Nachkommen als früher. Schweizer:innen verfügen somit über grössere Freiheit und mehr Spielraum bei der Verteilung des Erbes.

Beim Erben unterscheidet man zwischen dem Pflichtteil und der Erbquote, über die frei bestimmt werden kann.

Gesetzliche Erbfolge

Das Gesetz regelt, wer welchen Anteil am Erbe erhält, wenn nichts anderes festgelegt wurde, sprich: wenn keine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) vorliegt. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Gesetzliche Erb:innen sind die Ehepartner:innen bzw. die eingetragenen Partner:innen sowie die nahen Verwandten (sprich: die Kinder bzw. wenn keine Kinder da sind, die Eltern oder Grosseltern).

Grundsätzlich kann den gesetzlichen Erb:innen nach wie vor ein bestimmter Teil des Vermögens nicht entzogen werden (Ausnahme Enterbung, siehe hierzu unseren Rechtstipp). Über den sogenannten Pflichtteil können die Erblasser:innen somit nicht frei verfügen. Wollen diese den gesetzlichen Erb:innen lediglich den Pflichtteil belassen, muss die Entscheidung nicht begründet werden.

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbanspruch. Den genauen Anteil rechnerisch zu ermitteln, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Sie verfügen, dass einer oder mehrere Ihrer gesetzlichen Erb:innen nur den Pflichtteil erhalten sollen.

Beispiel: Meine Tochter Lena Muster soll den Pflichtteil erhalten.

Wichtig: Pflichtteile nicht verletzen, um Streitigkeiten zu vermeiden! Der:die Erblasser:in muss sich – unter Vorbehalt einer Enterbung –  an folgende Pflichtteile halten:

  1. Nachkommen stehen seit dem 1. Januar 2023 nur noch 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbanteils als Pflichterbe zu (vorher 75 Prozent).
  2. Ehegatt:innen oder eingetragene Partner:innen erhalten ebenso mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
  3. Der Pflichtteil für Eltern wurde gestrichen. Somit können Ehepaare ohne Nachkommen nun ihr ganzes Vermögen an ihre Ehepartner:innen oder eingetragenen Partner:innen vererben.

Gepostet am 16. Oktober 2023