Ob Open Air oder Clubkonzert – wird ein Konzert abgesagt oder verschoben, stellen sich viele rechtliche Fragen. Hier erfahren Sie, worauf es in der Schweiz ankommt.
Wird ein Konzert abgesagt, besteht in der Regel Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Veranstalter – nicht gegen die Vorverkaufsstelle wie Ticketcorner oder Starticket. Diese treten nur als Vermittler auf und verweisen in ihren AGB auf die Verantwortung des Veranstalters.
Hinweis: In gewissen Fällen – z. B. bei Schenkungen – kann das Recht auf die beschenkte Person übergehen.
Wer Tickets auf Plattformen wie Ebay oder Ricardo kauft, handelt auf eigenes Risiko. Bei einer Absage besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, wenn die Vorverkaufsstelle Ihre Personalien nicht kennt.
Eine Verschiebung müssen Sie gemäss AGB in der Regel akzeptieren – selbst wenn Sie am neuen Termin verhindert sind. In Einzelfällen (z. B. erheblicher Zeitabstand) kann ein Rücktrittsrecht bestehen. Andere Aufwände wie Zugtickets oder Hotelkosten werden nicht ersetzt – ausser bei grobem Verschulden des Veranstalters.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen (z. B. Festivals) muss das ganze Event abgesagt werden, damit ein Rückerstattungsanspruch besteht. Fällt nur ein Act (z. B. die Rolling Stones) aus, haben Sie keinen Anspruch auf Geld zurück, auch wenn dieser der Hauptgrund für Ihre Buchung war.
AGB sind in der Schweiz grundsätzlich Bestandteil des Vertrags. Doch sie dürfen keine unangemessenen Benachteiligungen enthalten. Falls Sie Zweifel haben, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung gemäss Art. 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Wird ein Konzert abgesagt oder verschoben, prüfen wir Ihre rechtliche Lage und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Damit der Frust nicht noch grösser wird.
Gepostet am 15. April 2025