Kürzlich war ich einkaufen. Als ich wieder zurück im Parkhaus in mein Auto einsteigen wollte, sah ich, dass jemand eine Visitenkarte unter meinen Scheibenwischer geklemmt hatte. Darauf stand: Seine siebenjährige Tochter habe eine kleine Beule in mein Auto gemacht. Er würde die Kosten tragen. Ich liess also die Beule von meinem Garagisten ausbessern und gab diesem als Rechnungsadresse die Adresse auf der Visitenkarte an. Nun nach der 3. Mahnung an den Herrn hat mein Garagist die Rechnung an mich geschickt mit der Aufforderung ich müsse diese innert vier Tagen und inklusive Mahngebühren bezahlen, weil die Rechnung von besagtem Mann noch immer nicht beglichen wurde. Muss ich diese nun bezahlen?
Ja, Sie müssen die Rechnung bezahlen, denn Sie haben dem Garagisten den Auftrag gegeben, die Beule an ihrem Auto zu reparieren mit dem Hinweis, dass der Schaden von jemand anderem – einer Drittperson – übernommen wird. Bezahlt diese Person nicht, sind Sie als Auftraggeberin leistungspflichtig.
Nachdem Sie die Rechnung inklusive Mahngebühren bezahlt haben, sollten Sie jedoch den Gesamtbetrag beim Vater des Kindes einfordern. Schicken Sie ihm einen eingeschriebenen Brief mit einer Zahlungsaufforderung, bestimmen Sie eine Zahlungsfrist. Informieren Sie ihn darin, dass Sie eine Betreibung in Betracht ziehen, falls er nicht, wie auf der Visitenkarte geschrieben, die Reparaturkosten inklusive der Mehrkosten, die durch sein Nichtbezahlen angefallen sind, bis zur festgelegten Frist übernimmt. Weigert er sich dennoch und es käme zu einem Verfahren, stellt sich die Frage, ob die Visitenkarte mit der Bemerkung zur Zahlung darauf, genügen würde, um ihn gerichtlich für die Zahlung des Betrages verantwortlich zu machen. Das heisst, behauptet der Mann, er habe nichts mit dem Schaden zu tun und jemand anderes habe seine Visitenkarte mit der Nachricht unter den Scheibenwischer gesteckt, muss der Richter entscheiden, wer Reparaturkosten zu bezahlen hat.
Gepostet am 7. Dezember 2016