Es ist schnell passiert: Im Alltagsstress fällt die Begleichung einer Rechnung schnell einmal unter den Tisch. Meist flattert in diesem Fall eine Mahnung in den Briefkasten. Was viele nicht wissen: Kein Rechnungssteller ist dazu verpflichtet, den säumigen Schuldner zu mahnen. Und: Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort fällig. Dennoch ist eine Zahlungsfrist von zehn bis 30 Tagen üblich. Wer zu spät bezahlt, schuldet dem Rechnungssteller gesetzlich Verzugszinsen.
Dies vorweg: Das Gesetz sieht keine Mahngebühren vor. Es besagt lediglich, dass bei Rechnungen, die zu spät bezahlt werden, in der Regel ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben werden kann. Dieser Verzugszins fällt jedoch frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist an. Frühestens, da einige Unternehmen beim Zins kulanter sind und ihn erst später erheben.
Ausnahme: Unternehmen dürfen einen etwas höheren Verzugszins als 5 Prozent verlangen, wenn sie im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen explizit darauf hingewiesen haben.
Fazit: Verzugszinsen müssen zwingend bezahlt werden, ausser Sie sind unverhältnismässig hoch.
An sich deckt der Verzugszins die Mahngebühren ab – es sei denn, das Unternehmen hat vertraglich auf höhere Mahngebühren hingewiesen. Diese lassen sich jedoch nur durchsetzen, wenn sie auch genau bestimmt wurden. Es müsste also beispielsweise im Vertrag stehen, dass bei der zweiten Mahnung Gebühren von 15 Franken anfallen. Pauschale Formulierungen wie etwa «es werden Mahnspesen erhoben» genügen demnach nicht. Somit darf der Gläubiger die Mahngebühren nicht willkürlich festlegen.
Fazit: Vertraglich nicht geregelte Mahngebühren sollte man zunächst bestreiten. Schreiben Sie dem Unternehmen einen Brief mit dem Hinweis, dass Sie die Mahngebühren nicht bezahlen, da der Schaden, der durch die nicht sofortige Begleichung der Rechnung entstand, nicht über den Betrag der Zinsen hinausgeht. Ansonsten solle das Unternehmen den zusätzlichen Aufwand belegen.
Trudelt die Mahnung via Inkassofirma ein und wird eine übertrieben hohe Mahngebühr ausgewiesen, muss diese nicht bezahlt werden. Das Gesetz besagt, dass Kosten von Inkassobüros dem säumigen Schuldner nicht aufgedrückt werden dürfen. Am besten wird der Betrag ebenfalls schriftlich bestritten und zwar auf die gleiche Weise wie bei den zu hohen Mahngebühren (siehe oben). Beschwerden können beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute deponiert werden.
Gepostet am 24. Mai 2017