Versicherungen

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Abseits im Tiefschnee: kein Wagnis eingehen

Unterwegs in herrlich unberührter Winterlandschaft, abseits von Pisten und Pfaden im Pulverschnee: Da schlagen viele Herzen gleich höher. Nur: Geht man beim Freeriden und auf Skitouren ein Wagnis ein, gefährdet man je nachdem nicht nur sich selber, sondern auch andere. In der Folge kann es zu einer Verzeigung kommen, die womöglich hohe Kosten verursacht. Ausserdem muss mit Kürzungen oder gar Streichungen des eigenen Versicherungsschutzes gerechnet werden. Lesen Sie unseren Rechtstipp dazu.

Im Winter locken die verschneiten Gipfel: Sonne pur, feiner Pulverschnee, grandioses Bergpanorama. Freeriden und Skitouren gehören für viele Wintersportlerinnen und -sportler zu den Königsdisziplinen. Doch birgt die Freiheit abseits der Piste Risiken und Gefahren, deren Missachtung weitreichende Folgen haben kann.

Unfallrisiko reduzieren

Eine fundierte Ausbildung, die in entsprechenden Kursen erworben werden kann, Kenntnisse über Gelände und Verhältnisse, die richtige Ausrüstung und defensives Verhalten reduzieren das Unfallrisiko im freien Gelände. Geöffnete, gelb markierte Abfahrtsrouten sind für geübte Skifahrerinnen und Snowboarder eine gute Alternative für lawinensichere Tiefschneeabfahrten. Sie werden vom Pistendienst vor Lawinen gesichert, jedoch weder präpariert noch kontrolliert.

Auch für Tourenskifahrer gibt es heute zahlreiche gesicherte und gekennzeichnete Aufstiegsrouten (z.B. Touring Tracks). Einige Skigebiete warten gar mit sogenannten «Rando-Parks» auf. Dort kann auf markierten Routen mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden abseits von vielbefahrenen Pisten die Stille der Bergwelt genossen werden.

Versicherung überprüfen

Beim Abschliessen einer Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung fragen die Versicherer meistens, ob der Versicherte Risikosportarten oder riskante Hobbys betreibt. Die Prämienkalkulation erfolgt danach gemäss diesen Angaben. Klären Sie bei bestehenden Versicherungen ab, ob das Freeriden mitversichert ist oder Unfallzusatzdeckungen nötig sind. Arbeitnehmer sind über ihren Arbeitgeber unfallversichert.

Fahrlässigkeit führt zu Unfall: Konsequenzen für sich und andere

Kürzungen oder gar Streichungen der Versicherungsleistung

Die Unfallversicherer unterscheiden im Zusammenhang mit Nichtberufsunfällen zwischen relativem und absolutem Wagnis. Zu den absoluten Wagnissen zählen etwa Base-Jumping, Boxwettkämpfe oder Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern. Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten werden versicherungstechnisch als relatives Wagnis eingestuft. Darunter fallen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) «alle Handlungen, mit denen sich der Versicherte überdurchschnittlich grossen Gefahren aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken». In solchen Fällen darf die obligatorische Unfallversicherung ihre Geldleistungen um die Hälfte kürzen oder bei krasser Übertretung sogar komplett verweigern. Dies kann nicht nur für die Betroffenen selber ins Geld gehen, die je nachdem mit Taggeldkürzungen rechnen müssen. Relative Wagnisse können ebenso für die Angehörigen schwerwiegende Folgen haben, da auch Renten von Kürzungen betroffen sind.

Auch unerfahrene oder schlecht ausgerüstete Freerider und Skitourenfahrer müssen mit einer Leistungskürzung rechnen, wenn sie abseits der markierten Piste schwer verunfallen. Die Heilungskosten müssen die Versicherungen aber in jedem Fall tragen.

Die Suva hat weitere Informationen zu gefährlichen Sportarten zusammengestellt.

Straf- und zivilrechtliche Haftung

Pulverschneesportlerinnen und -sportler, die Pisten und Pfade verlassen, sind grundsätzlich auf eigenes Risiko unterwegs. Wenn sie dabei eine Lawine auslösen und jemand anderen konkret gefährden, drohen rechtliche Konsequenzen, denn auch abseits der Piste besteht kein rechtsfreier Raum. Ob und wer nach einem Lawinenunfall straf- und/oder zivilrechtlich haftet, kann nicht generell gesagt werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts ist immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht.

  • Geht etwa eine von Freeridern oder Skitourengängern ausgelöste Lawine auf eine markierte Piste, signalisierte Schneesportroute öffentliche Strasse oder Eisenbahnlinie nieder, droht den Verursachern der Lawine ein Verfahren wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 / 238 Strafgesetzbuch (StGB).
  • Werden Menschen infolge einer von Freeridern und Skitourengängern ausgelösten Lawine verletzt oder kommen gar ums Leben, wird regelmässig ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) beziehungsweise fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) durchgeführt. Bei einer Verurteilung drohen Geld- oder gar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Neben einer strafrechtlichen Verurteilung muss auch mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und bei bestehender Haftpflichtversicherung mit einer Kürzung der Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit gerechnet werden.

 

Goldene Regel abseits der Piste: defensiv statt offensiv

Freeriden sollte man niemals im Alleingang, sondern immer in Begleitung. Das Gleiche wird Skitourengängern empfohlen. Notfallausrüstungen verhindern keine Lawine, trotzdem können sie im Notfall lebensrettend sein. Abseits der markierten und kontrollierten Pisten sind defensives Verhalten und das Mitführen einer speziellen Ausrüstung Pflicht. Dazu gehören ein Lawinenverschüttetensuchgerät, das am Körper getragen werden muss, sowie Sonde und Schaufel im Rucksack. Ebenso sollten ein geladenes Handy oder Smartphone und eine Notfallapotheke mitgeführt werden. Beim Tourenskifahren fällt die Ausrüstung noch umfangreicher aus. Unabdingbar ist vor jeder Pulverschneetalfahrt, sich über die aktuelle Lawinengefahr zu informieren.

Die Beratung für Unfallverhütung hat auf ihrer Website Merkblätter für Tourenskifahrer und Freerider aufgeschaltet.

Gepostet am 1. Februar 2019