Versicherungen sind essentiell, wenn es darum geht, die durch einen Unfall entstandenen hohen Kosten zu decken. Was dabei oft vergessen wird: Eine Versicherung entbindet die Versicherten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Wird diese grobfahrlässig verletzt, kann die Versicherung das Geld für den Schaden zurückfordern. Doch was heisst das konkret? Untenstehend beantworten wir Ihre Fragen rund um die Sorgfaltspflicht.
Sie werden wohl mit einer Busse rechnen müssen, da Sie aufgrund der abgenutzten Reifen ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führten. (Art. 29 und 93 SVG). Kommen Polizei und Haftpflichtversicherung in ihren Gutachten zum Schluss, dass der Unfall eindeutig auf die abgenutzten Reifen zurückzuführen ist, kann die Haftpflichtversicherung die Schadenssumme oder einen Teil davon zurückfordern, da Ihr Verschulden grobfahrlässig war.
Die Unfallversicherung wird zwar Ihre Heilungskosten übernehmen, sie kann aber bei grobfahrlässigem Verschulden allfällige Geldleistungen, wie etwaTaggelder, kürzen. Das bedeutet, dass Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit nur einen Anteil des versicherten Lohnes erhalten.
Dies hängt vom Einzelfall ab. Manche Versicherungen regeln bereits im Vertrag, was sie als grobfahrlässig erachten. Von grobfahrlässiger Schuld bei einem Unfall spricht man etwa: bei überhöhter Geschwindigkeit oder Alkoholkonsum, beim Fahren trotz Führerscheinentzug oder Fahren ohne funktionierendes Licht in einem Tunnel oder in der Nacht, beim Telefonieren am Steuer sowie Überfahren eines Rotlichts oder einer Stoppstrasse.
Dies liegt im Ermessen der Versicherung. Der Anteil, den sie vom Versicherten zurückfordert, kann bei überhöhter Geschwindigkeit oder Alkohol zwischen 30 und 50 Prozent liegen. Beim Überfahren eines Rotlichts oder einer Stoppstrasse liegt er im Schnitt bei etwa 25 bis 50 Prozent. Praktisch keine Versicherung übernimmt den Schaden zudem, wenn der Lenker über keinen Fahrausweis verfügt. In diesem Fall bezahlt die Versicherung den Schaden lediglich vorerst, verlangt die Summe jedoch vom Lenker zurück.
Ja. Der Versicherte, der bereits aufgrund seiner Verletzung in Behandlung ist, hat eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Er ist verpflichtet, seinem Knie Sorge zu tragen, um so den Schaden möglichst gering zu halten. Tut er dies nicht, kann die Versicherung die Entschädigung kürzen. Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht gilt in allen Versicherungsbereichen.
Erstens: Die Tatsache, dass ich eine Versicherung habe, entbindet mich nicht von meiner Sorgfaltspflicht. Halte ich mich also an die Sorgfaltspflicht, sprich: vermeide ich unnötige Risiken für mich und andere, wird die Versicherung den Schaden auch nicht von mir zurückfordern. Zweitens: Muss ich als Versicherter einen Teil des Schadens aufgrund meines grobfahrlässigen Verhaltens selber tragen, hilft JUSTIS bei der Prüfung der Höhe des zurückgeforderten Betrages. Das bedeutet, JUSTIS prüft, ob dieser gerechtfertigt, zu hoch oder gar ungerechtfertigt ist.
Gepostet am 15. Oktober 2018